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STEUERTIPP 9/2009
Neue
Möglichkeit zur Vermeidung von Erbschaftssteuer Das ist die Sensation des Sommers: Nach dem neuen von den
Länderfinanzministerien kürzlich veröffentlichten Anwendungserlass
zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 können Privatpersonen
künftig bis zu 2,65 Mio. € erben - ohne dass der Fiskus darauf
Erbschaftsteuer erhebt. Für
Erben von Bankguthaben geht das sogar noch darüber hinaus:
Kapitalvermögen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz legal
sogar in unbegrenzter Höhe steuerfrei vererben. Die Gesetzeslage: Durch die Gesetzesänderung werden seit 2009 alle Vermögensarten auf dem aktuellen
Kursniveau bewertet. Bei Wertpapieren und Konto-Guthaben, ändert sich
nichts, da diese auch schon vor der Reform mit den aktuellen Kurswerten Eingang
in die Besteuerung fanden. Aber durch die im Rahmen der Reform teilweise erheblich
angehobenen Freibeträge kann jetzt an die Kinder knapp doppelt und an die
Enkel viermal so viel Geld geschenkt oder vererbt werden, ohne dass Steuern
anfallen. Sofern Kindern bis zu 400.000 Euro / Enkeln 200.000 Euro
vermacht werden, geht das einfach und problemlos im Rahmen der
Freibeträge. Geht das gemeinsame Depot von Vater und Mutter auf den
Nachwuchs über, werden die Freibeträge verdoppelt. Haben die Eltern
jedoch deutlich mehr Kapital als durch die Freibeträge abgedeckt oder
sollen die Gelder an Nichten und Neffen gehen, ist die Steuer im Spiel. Bei
Nichten, Neffen und entfernt Verwandten beginnt der Tarif nach Abzug eines
Freibetrags von 20.000 Euro mit 30 Prozent. Durch den neuen Anwendungserlass bietet sich nun eine
Lösung an, die hohen Steuerzahlungen zu vermeiden. Grundlage dafür ist die neue Vergünstigung
für betriebliches Vermögen. Dieses bleibt zu 85 Prozent steuerfrei,
und für den Rest kann eine sog. abschmelzende Freigrenze von 150.000 Euro
verwendet werden. Bei den eigenen Kindern bleibt so unter Einsatz des
persönlichen Freibetrags ein Guthaben von bis zu 2,65 Mio. Euro
unbesteuert, beim Enkel sind es noch knapp 2 Mio. Euro und bei Nichten, Neffen
und entfernt Verwandten immerhin noch gut 1 Mio. Euro (siehe Modellrechnung). Beispiel:
Vermögen wird über eine gewerbliche GmbH/KG vererbt
Diese Steuerfreiheit für Unternehmen lässt auch
privat nutzen wenn der private Bankbestand vor
der Schenkung in eine gewerbliche KG oder eine GmbH eingebracht wird. Eigentlich wollte der Fiskus dieses verhindern, indem er das
Verwaltungsvermögen vom Steuerprivileg ausnahm. Doch gilt dies laut Gesetz
und Anwendungserlass nur, wenn die Wertpapiere mehr als die Hälfte des
Vermögens ausmachen. Bleiben Aktien, Fondsanteile und Anleihen unter
dieser Schwelle, greift diese Einschränkung nicht. Nicht als
Verwaltungsvermögen gelten hingegen Bargelder, Spareinlagen sowie
Festgeldkonten. Betragen diese Sparguthaben etwa 51 und Wertpapiere nur 49
Prozent, sind die Voraussetzungen erfüllt. Damit dieses Steuersparmodell
gelingt, muss der Nachfolger als neuer Besitzer der KG- oder GmbH-Anteile nicht
zwingend die erhaltene Depotstruktur beibehalten. Da hier nur auf den Zeitpunkt
etwa der Schenkung abgestellt wird, kann anschließend nach Belieben auf
Wertpapiere umgeschichtet werden. Was
Erben im Detail beachten müssen Dennoch
müssen Erben aufpassen: Sie sind nicht komplett frei in ihren
Anlageentscheidungen - zumindest nicht sieben Jahre nach dem Kapitaltransfer.
Der Nachfolger darf dem Betrieb keine Mittel oberhalb der erwirtschafteten
Erträge für private Zwecke entnehmen, sonst wird dies vom Fiskus als
"schädliche Entnahme" behandelt und rückwirkend
nachversteuert. (Stichwort
abschmelzende Freigrenze) Daher sollte vor
der Übergabe der Gelder zumindest eine mittelfristige Anlageplanung
einhergehen. Denn Kind oder Enkel dürfen ihre Firmenanteile innerhalb der
sieben Jahre auch nicht verkaufen oder liquidieren. Wenn das realistisch ist,
steht der Steuerfreiheit nichts im Weg. Einzige Bedingung: Mindestens die
Hälfte muss aus klassischen Bankguthaben bestehen. Geht es um
größere Vermögenstransfers etwa bei Kindern ab 2,7 Mio. Euro,
kann der Fiskus auch außen vor bleiben. Auf Antrag wird statt der
85-prozentigen eine 100-prozentige Steuerfreiheit gewährt, allerdings mit
der Bedingung: Verkauf oder Liquidation dürfen frühestens in zehn
Jahren erfolgen, und die Sparguthaben und Festgeldkonten müssen bei der
Übergabe mindestens 90 Prozent ausmachen. Familien sollten
unbedingt beachten: Erben können die Abgeltungsteuer auf Erträge
nicht nutzen. Die GmbH zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, was in etwa
dem Niveau der Abgeltungsteuer entspricht, die KG versteuert ihre gewerblichen
Kapitaleinnahmen wiederum mit der individuellen Progression. Die Auswirkungen
sind höchst unterschiedlich, denn GmbH/KG können die Kosten der
Geldanlage absetzen, Kursverluste mit ihrem übrigen Einkommen verrechnen
und Dividenden zu 40 Prozent steuerfrei kassieren. Die exakte Be- oder
Entlastung sollte deshalb auf jeden Fall vorab durchgerechnet werden. Da damit
gerechnet werden muss, dass dieses Schlupfloch Herrn Steinbrück
und seinen Beamten ein Dorn im Auge sein wird, ist schnelles Handeln angesagt. Sprechen
Sie Ihren Steuerberater darauf an. Gerne helfe ggf. auch ich Ihnen weiter.
Dr. Jürgen C. Müller, Steuerberater eMail : info@mueller-dr.de
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