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STEUERTIPP 9/2009

 

Neue Möglichkeit zur Vermeidung von Erbschaftssteuer

Das ist die Sensation des Sommers: Nach dem neuen von den Länderfinanzministerien kürzlich veröffentlichten Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 können Privatpersonen künftig bis zu 2,65 Mio. € erben - ohne dass der Fiskus darauf Erbschaftsteuer erhebt.  Für Erben von Bankguthaben geht das sogar noch darüber hinaus: Kapitalvermögen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz legal sogar in unbegrenzter Höhe steuerfrei vererben.

Die Gesetzeslage:

Durch die Gesetzesänderung werden seit 2009 alle Vermögensarten auf dem aktuellen Kursniveau bewertet. Bei Wertpapieren und Konto-Guthaben, ändert sich nichts, da diese auch schon vor der Reform mit den aktuellen Kurswerten Eingang in die Besteuerung fanden.

Aber durch die im Rahmen der Reform teilweise erheblich angehobenen Freibeträge kann jetzt an die Kinder knapp doppelt und an die Enkel viermal so viel Geld geschenkt oder vererbt werden, ohne dass Steuern anfallen.

Sofern Kindern bis zu 400.000 Euro / Enkeln 200.000 Euro vermacht werden, geht das einfach und problemlos im Rahmen der Freibeträge. Geht das gemeinsame Depot von Vater und Mutter auf den Nachwuchs über, werden die Freibeträge verdoppelt. Haben die Eltern jedoch deutlich mehr Kapital als durch die Freibeträge abgedeckt oder sollen die Gelder an Nichten und Neffen gehen, ist die Steuer im Spiel. Bei Nichten, Neffen und entfernt Verwandten beginnt der Tarif nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro mit 30 Prozent.

Durch den neuen Anwendungserlass bietet sich nun eine Lösung an, die hohen Steuerzahlungen zu vermeiden.

Grundlage dafür ist die neue Vergünstigung für betriebliches Vermögen. Dieses bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, und für den Rest kann eine sog. abschmelzende Freigrenze von 150.000 Euro verwendet werden. Bei den eigenen Kindern bleibt so unter Einsatz des persönlichen Freibetrags ein Guthaben von bis zu 2,65 Mio. Euro unbesteuert, beim Enkel sind es noch knapp 2 Mio. Euro und bei Nichten, Neffen und entfernt Verwandten immerhin noch gut 1 Mio. Euro (siehe Modellrechnung).

 

Beispiel: Vermögen wird über eine gewerbliche GmbH/KG vererbt

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehepartner

Kind

Neffe / entfernter Verwandter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vererbtes Kapitalvermögen

%

4.000.000

2.750.000

1.080.000

 

 

 

 

 

davon steuerfrei

85%

-3.400.000

-2.337.500

-918.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

verbleibt

 

600.000

412.500

162.000

 

 

 

 

 

Freigrenze

 

0

-18.750

-144.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu versteuern

 

600.000

393.750

18.000

 

 

 

 

 

Freibetrag

 

-600.000

-400.000

-20.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerpflichtiges Einkommen

 

0

-6.250

-2.000

 

 

 

 

 

Diese Steuerfreiheit für Unternehmen lässt auch privat nutzen wenn der private Bankbestand vor der Schenkung in eine gewerbliche KG oder eine GmbH eingebracht wird.

Eigentlich wollte der Fiskus dieses verhindern, indem er das Verwaltungsvermögen vom Steuerprivileg ausnahm. Doch gilt dies laut Gesetz und Anwendungserlass nur, wenn die Wertpapiere mehr als die Hälfte des Vermögens ausmachen. Bleiben Aktien, Fondsanteile und Anleihen unter dieser Schwelle, greift diese Einschränkung nicht. Nicht als Verwaltungsvermögen gelten hingegen Bargelder, Spareinlagen sowie Festgeldkonten. Betragen diese Sparguthaben etwa 51 und Wertpapiere nur 49 Prozent, sind die Voraussetzungen erfüllt. Damit dieses Steuersparmodell gelingt, muss der Nachfolger als neuer Besitzer der KG- oder GmbH-Anteile nicht zwingend die erhaltene Depotstruktur beibehalten. Da hier nur auf den Zeitpunkt etwa der Schenkung abgestellt wird, kann anschließend nach Belieben auf Wertpapiere umgeschichtet werden.

Was Erben im Detail beachten müssen

Dennoch müssen Erben aufpassen: Sie sind nicht komplett frei in ihren Anlageentscheidungen - zumindest nicht sieben Jahre nach dem Kapitaltransfer. Der Nachfolger darf dem Betrieb keine Mittel oberhalb der erwirtschafteten Erträge für private Zwecke entnehmen, sonst wird dies vom Fiskus als "schädliche Entnahme" behandelt und rückwirkend nachversteuert.  (Stichwort abschmelzende Freigrenze)

Daher sollte vor der Übergabe der Gelder zumindest eine mittelfristige Anlageplanung einhergehen. Denn Kind oder Enkel dürfen ihre Firmenanteile innerhalb der sieben Jahre auch nicht verkaufen oder liquidieren. Wenn das realistisch ist, steht der Steuerfreiheit nichts im Weg. Einzige Bedingung: Mindestens die Hälfte muss aus klassischen Bankguthaben bestehen.

Geht es um größere Vermögenstransfers etwa bei Kindern ab 2,7 Mio. Euro, kann der Fiskus auch außen vor bleiben. Auf Antrag wird statt der 85-prozentigen eine 100-prozentige Steuerfreiheit gewährt, allerdings mit der Bedingung: Verkauf oder Liquidation dürfen frühestens in zehn Jahren erfolgen, und die Sparguthaben und Festgeldkonten müssen bei der Übergabe mindestens 90 Prozent ausmachen.

Familien sollten unbedingt beachten: Erben können die Abgeltungsteuer auf Erträge nicht nutzen. Die GmbH zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, was in etwa dem Niveau der Abgeltungsteuer entspricht, die KG versteuert ihre gewerblichen Kapitaleinnahmen wiederum mit der individuellen Progression. Die Auswirkungen sind höchst unterschiedlich, denn GmbH/KG können die Kosten der Geldanlage absetzen, Kursverluste mit ihrem übrigen Einkommen verrechnen und Dividenden zu 40 Prozent steuerfrei kassieren. Die exakte Be- oder Entlastung sollte deshalb auf jeden Fall vorab durchgerechnet werden.

Da damit gerechnet werden muss, dass dieses Schlupfloch Herrn Steinbrück und seinen Beamten ein Dorn im Auge sein wird, ist schnelles Handeln angesagt.

Sprechen Sie Ihren Steuerberater darauf an. Gerne helfe ggf. auch ich Ihnen weiter.

 

 

 

Dr. Jürgen C. Müller, Steuerberater

eMail :  info@mueller-dr.de